Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Jemenitische Gemeinde NRW (JG-NRW)“. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”. Der Sitz des Vereins und der Gerichtsstand ist Düsseldorf.

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige und mildtätige – Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck des Vereins ist:

1. Der Verein f.rdert auf demokratischer Grundlage in freier, parteipolitisch- unabhängiger, weltanschaulich offener Tätigkeit, die deutsch –jemenitische Beziehung.
2. Die Förderung von pädagogischen und kulturellen Zwecken.
3. Die Anregung zum Kulturaustausch und die Förderung der Bildung auf allen Ebenen.
4. Eine weitere Aufgabe des Vereins besteht darin, Vorurteile, Diskriminierung und Rassismus abzubauen.
5. Die Beschaffung von Mitteln für eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für mildtätoge Zwecke im Jemen.
6. Der Verein unterstützt das jemenitische Volk in humanitären Notlagen.

Die Satzungszwecke werden wie folgt verwirklicht:
Die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Vereins und anderen ethnischen Gruppen.
Die Vermittlung von Informationen und den Austausch bzw. die Begegnung von Menschen, wie z.B. bei der Betreuung ausländischer Besucher und Begegnung zwischen Jemeniten und Deutschen.
Die Zusammenarbeit mit den Gemeinden und Behörden in Deutschland, die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen mit Teilnehmern, Vortragenden und Künstlern aus Deutschland und dem Jemen sowie die Veranstaltung regelmäßiger Versammlungen der Vereinsmitglieder.
Der Satzungszweck wird ebenso verwirklicht durch regelmäßige Sportveranstaltungen, Schulungen und sonstige Veranstaltungen für alle die mitmachen wollen.
Weiterhin soll durch Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen wie Straßenfeste oder ähnliches auf den Verein und seine Ziele aufmerksam gemacht werden.

§ 4 Die Finanzierung

1. Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen.
2. Die Mitgliedsversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge orientiert sich an das Kalenderjahr.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die verfügbaren Mittel des Vereins werden ausschließlich für Zwecke verwendet, die der Satzung entsprechen. Es ist den Mitgliedern des Vereins nicht gestattet, Vereinsfinanzen für das eigene Interesse zu nutzen. Es dürfen ausschließlich Ausgaben passieren, die dem Verein zugutekommen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person, die die Bereitschaft zeigt, sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen.
2. Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrechte in der Mitgliederversammlung nach sechs Monaten ihres Eintritts in den Verein. Gründungsmitglieder sind davon ausgenommen.
3. Au.erordentliche Mitglieder können Studenten, die keinen deutschen Abschluss haben, werden. Sie haben Stimmrechte in der Mitgliederversammlung nach 6 Monaten ihres Eintritts in den Verein, können jedoch nicht für den Posten des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden gewählt werden.
4. Außerordentliche Mitglieder im Sinne des § Abs. 3 haben eine besondere Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags.
5. Ehrenmitglieder kann jede Person, auch nicht jemenitischer Abstammung, die die Ziele des Vereins unterstützt und fördert.
6. Der Vorstand und die Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht. Sie sind von der Zahlung des Jahresbeitrages befreit. Sie können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
7. Die Begründung der Mitgliedschaft passiert auf:
a) Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.
b) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des Vorstandes.
c) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand innerhalb von vier Wochen.
d) Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Betroffenen den Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung. Diese entscheidet endgültig.
e) Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
8. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt aus dem Verein. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen bis zum nächsten Monatsende mittels schriftlicher Erklärung jederzeit möglich.
b) mit dem Tod eines Mitgliedes.
c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
I. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtung.
II. wegen eines schweren Verstoßes gegen den Zweck des Vereins.
III. wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz zweimalige Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden
IV. gegen den Ausschluss kann das Mitglied einen Widerspruch schriftlich innerhalb eines Monates nach Zugang der Ausschlusserklärung beim Vorstand einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
V. die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Widerspruchsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
VI. ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung bedarf der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Organe

1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und Fülligkeit des Mitgliedsbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Änderung der Satzung (durch 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen).
e) Auflösung des Vereins.
f) Entscheidung über den Einspruch gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages.
g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
i) Die Mitgliederversammlung w.hlt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal eines jeden Jahres statt.
a) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
b) Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
c) Zur ordentlichen Mitgliederversammlung wird schriftlich vom Vorstand sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:
a) der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt.
b) 30% der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe der Einberufung vom Vorstand verlangt.
c) Zur au.erordentlichen Mitgliederversammlung wird schriftlich vom Vorstand vier Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
5. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
6. Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sowie ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
8. .ber die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die NiederschriH ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig geworden sind, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift; jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 7 Personen, einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, und fünf weitere Vorstandsmitglieder.
2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder einen vom Vorstand ernannten Vorstandsmitglied/einem Mitglied je allein vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, bleibt der Rest des Vorstandes bis nächste Mitgliederversammlung bestehen.
4. Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, dann wird der stellvertretenden Vorsitzenden als Vorsitzender genannt. Der Vorstand wählt einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden von den Vorstandmitgliedern aus.
5. Scheidet der stellvertretende Vorsitzender während seiner Amtszeit aus, dann wählt der Vorstand einen neuen stellvertretenden Vorsitzenden von den Vorstandmitgliedern aus.
6. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
7. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens vier Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzender, anwesend sind.
8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit der stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
9. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
a) Ort und Zeit der Sitzung
b) die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters
c) die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
10. Der Vorstand ist bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies vom Vereinsregister für die Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangen der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte. Entsprechendes gilt für später durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen. Wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand anlässlich des Beschlusses über die Satzungsänderung eine solche Vollmacht erteilt.
11. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, auf geheim und in getrennten Wahlgängen (1. Wahlgang Vorsitzender, 2. Wahlgang stellvertretenden Vorsitzenden, 3. Wahlgang fünf weitere Vorstandsmitglieder). Es entscheidet die absolute Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen für den Vorsitzender und stellvertretenden Vorsitzenden. Für die weiteren fünf Vorstandsmitglieder entscheidet die einfache Mehrheit.
12. Zahlungsanweisungen über €10.000,00 bedürfen im Innenverhältnis zur Wirksamkeit für den Verein der Unterschrift der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
13. Der Verkauf sowie Einkauf von Grundstücken u.Ä. bedarf im Innenverhältnis zur Wirksamkeit für den Verein der Zustimmung von 2/3 der Mitglieder.
14. Der Vorsitzender und der stellvertretenden Vorsitzenden dürfen nicht mehr als zwei Amtszeiten hintereinander gewählt werden.

§ 7 Satzungsänderung und Auflösung

1. Satzungsveränderungen dürfen von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Hilfeleistung im Jemen.

§ 8 Tag der Errichtung

Die Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 16.04.2016 in Bochum gebilligt.