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Satzung
Satzung der Jemenitischen Gemeinde NRW
Die Satzung beschreibt Name, Sitz, Zweck, Mitgliedschaft, Organe, Vorstand, Satzungsänderungen und Auflösung der Jemenitischen Gemeinde NRW (JG-NRW) e.V.
Name & Sitz
JG-NRW e.V. mit Sitz und Gerichtsstand in Düsseldorf.
Zweck
Förderung der deutsch-jemenitischen Beziehungen, Kultur, Bildung und humanitären Hilfe.
Mitgliedschaft
Ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder mit klar geregelten Rechten.
Vorstand
Der Vorstand besteht aus sieben Personen und wird für zwei Jahre gewählt.
Der Verein führt den Namen „Jemenitische Gemeinde NRW (JG-NRW)“. Sie soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins und der Gerichtsstand ist Düsseldorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck des Vereins ist insbesondere:
- Förderung der deutsch-jemenitischen Beziehung auf demokratischer Grundlage.
- Förderung pädagogischer und kultureller Zwecke.
- Anregung zum Kulturaustausch und Förderung der Bildung auf allen Ebenen.
- Abbau von Vorurteilen, Diskriminierung und Rassismus.
- Beschaffung von Mitteln für steuerbegünstigte Körperschaften zur mildtätigen Verwendung im Jemen.
- Unterstützung des jemenitischen Volkes in humanitären Notlagen.
Die Zwecke werden verwirklicht durch Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern, Begegnungen zwischen Jemeniten und Deutschen, Kooperation mit Gemeinden und Behörden, kulturelle Veranstaltungen, regelmäßige Versammlungen, Sportveranstaltungen, Schulungen und öffentliche Veranstaltungen.
- Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe der Beiträge.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins werden ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
- Vereinsfinanzen dürfen nicht für eigene Interessen der Mitglieder genutzt werden.
Ordentliches Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person werden, die bereit ist, sich für die Aufgaben und Ziele des Vereins einzusetzen.
- Ordentliche Mitglieder besitzen Stimmrechte nach sechs Monaten Mitgliedschaft.
- Gründungsmitglieder sind von dieser Frist ausgenommen.
- Außerordentliche Mitglieder können Studierende ohne deutschen Abschluss werden.
- Außerordentliche Mitglieder besitzen Stimmrechte nach sechs Monaten, können jedoch nicht als Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende gewählt werden.
- Ehrenmitglieder können Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern.
- Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht und sind vom Jahresbeitrag befreit.
Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt und beginnt mit der Bestätigung des Vorstandes. Die Entscheidung über die Aufnahme erfolgt innerhalb von vier Wochen.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss aus wichtigen Gründen, insbesondere bei erheblichen Satzungsverstößen, schwerem Verstoß gegen den Vereinszweck oder Zahlungsverzug trotz Mahnung.
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung ist für alle Aufgaben zuständig, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie nimmt den Jahresbericht entgegen, entlastet den Vorstand, setzt Beiträge fest, wählt und beruft Vorstandsmitglieder ab, beschließt Satzungsänderungen, entscheidet über Auflösung, Einsprüche, Ausschlüsse und Ehrenmitgliedschaften.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal eines jeden Jahres statt. Die Einladung erfolgt schriftlich sechs Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung wird als hybride Versammlung durchgeführt. Neben persönlicher Anwesenheit ist auch die Teilnahme über geeignete elektronische Kommunikationsmittel möglich.
Vorstand:
Der Vorstand besteht aus sieben Personen: einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und führt die Geschäfte des Vereins.
Zahlungsanweisungen über 10.000 Euro bedürfen im Innenverhältnis der Unterschrift der Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Verkauf und Einkauf von Grundstücken bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder.
- Satzungsänderungen können durch die Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Die Auflösung des Vereins kann mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Förderung der Hilfeleistung im Jemen.
Die Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 16.04.2016 in Bochum gebilligt.
